Satzung

Allgemeines

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Querum von 1911“, kurz „SV Querum“ mit dem Zusatz e.V.
(2) Gründungsdatum ist der 17. April 1911 (Tag der Gründungsversammlung).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig-Querum und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
(4) Die Farben des Vereins sind Schwarz-Rot.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege, Förderung und Fortentwicklung des Amateursports.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen, Leistungen und körperlicher Ertüchtigung verwirklicht.
(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft zu anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V.; und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person, durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages erworben werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist eigenhändig zu unterschreiben; bei Minderjährigen durch deren gesetzlichen Vertreter.
(3) Bei Abgabe der Anmeldung ist eine durch Vereinsbeschluss festgelegte Aufnahmegebühr zu entrichten, die bei Ablehnung der Aufnahme zurückgezahlt wird.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand, der die Aufnahme innerhalb einer Frist von einem Monat ablehnen kann. Dem Aufnahmesuchenden stehen die in § 14 genannten Rechtsmittel zu. Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in aktive, passive und Ehrenmitgliedschaft.
(5) Durch Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt der Aufnahmesuchende die Satzung und Ordnungen des Vereins an und verpflichtet sich gleichzeitig, den jeweils gültigen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
(6) Jedem Mitglied ist bei Erwerb der Mitgliedschaft die Möglichkeit einzuräumen, die Satzung und Ordnungen des Vereins einzusehen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist nur durch eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Austrittserklärung mit einer Frist von 6 Wochen zum 30. Juni und 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres unter Fortzahlung des gültigen Mitgliedsbeitrages möglich.
Bei Minderjährigen kann der Austritt nur durch deren gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Austrittserklärungen sind schriftlich an die Anschrift des Vereins zu richten.
Als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Einganges, bei Zustellung durch die Post das des Aufgabestempels.
(3) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Organ des Vereins beantragen. Ausschlussanträge sind an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme und auf Wunsch zur Anhörung zu geben. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes stehen dem Betroffenen die in § 14 genannten Rechtsmittel zu.

§ 7 Ausschließungsgründe
Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen möglich:
a) wenn die in §11 genannten Pflichten der Mitglieder gröblich, vorsätzlich und schuldhaft verletzt worden sind;
b) wenn das Mitglied mit einer Beitragszahlung mehr als 3 Monate oder sonstigen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen im Rückstand und bereits zweimal vergeblich gemahnt worden ist;
c) wenn das Mitglied den Bestrebungen und Interessen des Vereins und den Grundsätzen der Satzung gröblich zuwiderhandelt;
d) wenn gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und sportlicher Kameradschaft grob verstoßen wird.

§ 8 Erlöschen von Ansprüchen
(1) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche gegenseitigen Rechte und Ansprüche des Vereines und des Mitgliedes, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht worden sind.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist sämtliches im Besitz des Mitgliedes befindliches Vereinseigentum an den Verein zurückzugeben.

§ 9 Beiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind fällig am ersten des Monats eines Quartales für Quartalszahler, am ersten Monat eines Halbjahres für Halbjahreszahler oder bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres für Jahreszahler.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind bei Fälligkeit im Voraus und bar durch Abgabe eine Einzugs-/Abbuchungsermächtigung oder durch Überweisung auf das Konto des Vereins zu begleichen.
(4) Nur in Ausnahme-/Einzelfällen ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in bar an den Schatzmeister des Vereins möglich.
(5) Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen.
(6) Der Geschäftsführende Vorstand kann einzelnen Mitgliedern aufgrund eines schriftlichen Antrages die Beitragszahlung stunden oder ermäßigen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
a) vom Verein die Wahrnehmung und Vertretung ihrer sportlichen Interessen zu verlangen;
b) die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
c) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
d) an den Versammlungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben;
e) den Einsatz der Finanz- und Sachmittel zum gleichmäßigen Wohl aller Mitglieder zu verlangen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) nicht den Bestrebungen und Interessen des Vereins zuwider zu handeln;
b) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten;
c) die Satzung und Ordnungen des Vereins und der in § 4 genannten Organisationen und deren Beschlüsse zu befolgen;
d) zur sorgfältigen Behandlung des Vereinseigentums;
e) bei sportlichen Veranstaltungen ist zum Schutz und zur Sicherheit des Gegners, von Funktionären aus Verbänden und Behördenmitgliedern beizutragen;
f) zur Fortentwicklung des Vereins beizutragen.

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitglieder- und Abteilungsversammlungen teilnehmen.

§ 13 Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen ausgesprochen werden:
a) Verwarnungen;
b) Verweise;
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und Veranstaltungen des Vereins;
d) Ausschluss aus dem Verein.
(2) Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels auszusprechen.

§14 Rechtsmittel
(1) Gegen einen Ausschluss aus dem Verein (§§ 6, 7) sowie gegen eine Maßregelung (§ 13) ist der Einspruch zulässig.
(2) Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Einspruch nicht mehr möglich.
(3) Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat (§29) endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 15 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
(1) Auf Antrag des Gesamtvorstandes kann die ordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluss Mitglieder des Vereins, die sich um die Förderung des Sports innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlungspflicht befreit.

Organe des Vereins

§ 16 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Geschäftsführende Vorstand
(2) Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Ordnungen – § 34 – des Vereins.
(3) Alle in der Satzung und den Ordnungen aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen.

§ 16 a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(2) Bei Bedarf können die Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
(3) Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden (z.B. Übungsleitertätigkeit).
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z.B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Die Mitgliederversammlung

§ 17 Zusammensetzung und Stimmrecht
(7) Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des Vereins satzungsgemäß zustehen den Rechte werden auf der Mitgliederversammlung als Oberstes Organ des Vereins durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen.
(8) Jeder Stimmberechtigte hat nach § 12 eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
(9) Die Versammlungen und Sitzungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen zu führen, so dass niemand das Wort führen darf, ehe es vorher vom Versammlungsleiter ordnungsgemäß nachgesucht und von diesem erteilt wurde.
(10) Der Versammlungsleiter hat den Rednern in der Reihenfolge das Wort zu geben, in der sie sich gemeldet haben. Der Versammlungsleiter kann in jedem Falle außer der Reihe das Wort ergreifen oder dem Redner durch einen Sachbearbeiter Antwort erteilen lassen.
(11) Antragsteller und Berichterstatter erhalten als Erste und Letzte das Wort. Zu einer Bemerkung, zur Geschäftsordnung, zur tatsächlichen Berichtigung, zu einer die Sache betreffenden Fragestellung muss das Wort unabhängig von der Reihenfolge erteilt werden.
(12) Spricht der Redner nicht zur Sache oder entfernt er sich wiederholt vom Gegenstand der Beratung oder verlässt er den parlamentarischen Anstand, so kann der Versammlungsleiter ihm das Wort entziehen.

§ 18 Zusammentreten und Fristen
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Geschäftsführende Vorstand oder Gesamtvorstand beschließt;
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt.
c) ein Begehren entspr. § 37 BGB beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
(3) Die Einberufung der ordentlichen bzw. der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in den Mitteilungen des Vereins und an den Vereinsaushangtafeln. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von vier Wochen liegen.
(4) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Entgegennahme der Berichte;
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;
c. Entlastung des Gesamtvorstandes;
d. Wahlen, soweit erforderlich;
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit durch Erheben der Hand der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen gilt § 31.
(7) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(8) Der Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung ist als Dringlichkeitsantrag zu behandeln. Bei Annahme ist das Wahlergebnis durch 2 Mitglieder der Versammlung zu ermitteln.
(9) Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Gesamtvorstandes zu unterschreiben ist.

§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben,
a) über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen;
b) die Berichte des Geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer entgegenzunehmen und über sie zu beraten;
c) die Jahresrechnung einschl. der Finanzlage des Vereines mit Schulden und Vermögen für das abgelaufene Geschäftsjahr zu verabschieden;
d) über die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes zu beschließen;
e) den Geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand zu wählen sowie die Fachwarte der Abteilungen zu bestätigen;
f) die Kassenprüfer zu wählen
g) den Haushaltsplan für das bevorstehende Geschäftsjahr zu beschließen;
h) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen;
i) über Satzungsänderungen und Anträge zu beraten und zu beschließen;
j) über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens zu beraten und zu beschließen;
k) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu ernennen.

(2) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter des Geschäftsführenden Vorstands geleitet.

§ 20 Kassenprüfung
(1) Die Haushalts- und Kassenführung des Vereins und der Abteilungen ist mindestens einmal im Jahr, sachlich und rechnerisch, durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer zu prüfen.
(2) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Bei der Neuwahl der Kassenprüfer darf einer der Kassenprüfer des abgelaufenen Geschäftsjahres, und zwar der, der das Amt am längsten bekleidet hat, nicht wiedergewählt werden.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Haushalts- und Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters.

Der Gesamtvorstand

§ 21 Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem Geschäftsführenden Vorstand gemäß § 25,
b) dem/ der stellvertretenden Schatzmeister/in,
c) dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
d) dem/der Fachwart/in für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
e) dem/der Sozialwart/in,
f) den Leitern/innen der Sportabteilungen
(2) Im Bedarfsfalle können weitere Mitglieder bestellt werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(3) Der Gesamtvorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Neuwahl auf der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, ist der Gesamtvorstand berechtigt, bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres ein anderes Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen.
(4) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat mit Ausnahme des in § 24 genannten Sonderfalles eine Stimme. Der Gesamtvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Bei Sitzungen des Gesamtvorstandes können andere Mitglieder des Vereins, andere Personen sowie Vertreter der Fachgremien des Sports beratend hinzugezogen werden.

§ 22 Zusammentreten und Fristen
(1) Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Weitere Sitzungen können durchgeführt werden, wenn dies die Belange des Vereins erfordem oder wenn dies mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter einberufen. Die Ladungsfrist beträgt in der Regel mindestens sieben Kalendertage, sofem dringliche Vorkommnisse nicht eine kürzere Ladungsfrist erforderlich machen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte.
(3) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter geleitet. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter und dem Schrift- bzw. Protokollführer zu unterschreiben und aufzubewahren ist.

§ 23 Aufgaben des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand führt den Verein und erfüllt seine Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er berät und beschließt über Anträge und Anregungen aus der Mitgliedschaft. Er überwacht die Geschäftsführung aller Vereinsorgane.
(2) Der Gesamtvorstand überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungen. Er erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht und legt den Haushaltsplan vor.
(3) Der Gesamtvorstand entscheidet insbesondere über die Anstellung von hauptÜbungsleitem
(4) Die Aufgaben der Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abgrenzung der einzelnen Vorstandsressorts sowie die Vertretung im Innenverhältnis werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 24 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
(2) Eine Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
(3) Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(4) Der Leiter einer Abteilung, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, ist Mitglied des Gesamtvorstandes. Ein Stimmrecht steht ihm jedoch nur zu, wenn die von ihm vertretene Abteilung mindestens aus fünfzehn Mitgliedern besteht.
(5) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Dies wird durch eine Abteilungsversammlung beschlossen. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung muss jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden können. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(6) Abteilungsversammlungen haben mindestens einmal jährlich – oder nach Bedarf – stattzufinden. Sie haben keine Beschlussfähigkeit wenn Interessen des Gesamtvereins berührt werden. Für die Geschäftsordnung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften der Mitgliederversammlungen (§§ 17 ff.) entsprechend, soweit in § 24 nichts anderes geregelt ist.
(7) Der Sport- und Spielbetrieb ist nach den Ordnungen der übergeordneten Sportorganisation zu vollziehen.

Der Geschäftsführende Vorstand

§ 25 Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden 1. Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in,
d) dem/der Schriftführer/in,
e) der Frauenwartin,
f) dem/der Vereinsjugendleiter/in
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die 1.stell. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in. Sie vertreten mehrheitlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden – nach Entlastung des Vorstandes – übernimmt der Ehrenvorsitzende bzw. ein Alterspräsident den Vorsitz
(4) Der Geschäftsführende Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Neuwahl auf der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied des Vereins bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen.
(5) Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes hat eine Stimme. Er beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(6) Bei Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes können andere Mitglieder des Gesamtvorstandes hinzugezogen werden.

§ 26 Zusammentreten und Fristen
(1) Der Geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn dies die Belange des Vereins erfordern.
(2) Die Einhaltung einer besonderen Ladungsfrist ist nicht erforderlich.

§ 27 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
(2) Die Aufgaben der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sowie die Vertretung im Innenverhältnis werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 27 a Haftungsbeschränkungen
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 28 Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen des Vereins als stimmberechtigte Mitglieder teilzunehmen.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in den Sitzungen des Gesamtvorstands über seine Tätigkeiten laufend zu informieren.

Der Ehrenrat

§ 29 Zusammensetzung und Aufgaben
(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Ehrenrat entscheidet, als Schiedsgericht mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner endgültig über den Ausschluss von Mitgliedern nach Einspruch gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes aus dem Verein.
(3) Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines Organes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
(4) Falls der Beschuldigte der Aufforderung, persönlich vor dem Ehrenrat zu erscheinen nicht Folge leistet, wird ohne Rücksicht auf seine Abwesenheit verhandelt und entschieden.
(5) Der Ehrenrat darf folgende Sanktionen verhängen:
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
d) Es können mehrere Strafarten nebeneinander verhängt werden.
(6) Über jede Verhandlung ist ein kurzes Protokoll zu führen.
(7) Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 30 Beschlussfassung der Organe
(1) Beschlüsse der Organe des Vereins werden bis auf die in §§ 31, 32 und 33 der Satzung genannten Sonderfälle mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 31 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Beschlüsse, die aufgrund einer Satzungsänderung gefasst werden, sind erst nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht rechtswirksam.

§ 32 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Bei der durchzuführenden Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei sichergestellt sein muss, dass allen stimmberechtigten Mitgliedern in geeigneter Form die Möglichkeit gegeben wurde, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
(3) Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Person ist ausgeschlossen.

§ 33 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 34 Ordnungen
(1) Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen, z. B. Geschäfts-, Finanz-, Ehrungsordnung u. a. geben.
(2) Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlossen.

§ 35 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 30.10.2003 und wird nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht rechtswirksam.
Alle vorangegangenen Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Zusatz
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Jahres 2004 hat auf Antrag des Vorstandes der Änderung des § 21 Nr.3 Satz 1 zugestimmt. Er wird durch folgende neue Fassung ersetzt:
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2004 sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, die Frauenwartin und der stellv. Kassierer für 1 Jahr und ab 2005 entspr. der Satzung wieder für 2 Jahre zu wählen. Der 2. Vorsitzende, der Kassierer, die Vereinsjugendhelferin und der stellv. Schriftführer werden entspr. der Satzung für 2 Jahre gewählt.

Hier gibt es unsere Satzung zum Herunterladen: Satzung Neu mit neuen Wappen